Finanzen in DNEWS24

Nach dem Rekordjahr 2021 ist 2022 das geschenkte und vererbte Vermögen gesunken

Das verschenkte Betriebsvermögen hat sich nach dem Spitzenwert im Vorjahr 2022 mehr als halbiert. Dagegen ist die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2022 um 2,6 % gestiegen.

Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte. Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 23,6 % auf 41,7 Milliarden Euro. Nachdem das geschenkte Vermögen seit 2016 gesunken war, stieg es im Jahr 2021 deutlich an und sank im Jahr 2022 auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr (-53,7 %) und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).

Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2022 Vermögen von 59,7 Milliarden Euro übertragen. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen (29,6 Milliarden Euro; -14,3 % zum Vorjahr) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine sowie Grundvermögen mit 23,7 Milliarden Euro (-0,8 %).

Erbschaftsteuer erstmals seit 2017 im Vorjahresvergleich gesunken, Schenkungsteuer zum vierten Mal in Folge gestiegen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2022 auf 11,4 Milliarden Euro festgesetzt (+2,6 % gegenüber dem Vorjahr) und stieg damit zum fünften Mal in Folge. Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unterschiedlich ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Milliarden Euro (-9,9 %) festgesetzt. Damit ist die Erbschaftsteuer nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die festgesetzte Schenkungsteuer erhöhte sich erneut im Jahr 2022 auf 3,3 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anstieg von +56,7 % im Vergleich zum Vorjahr.

Steuerpflichtiger Erwerb bei Erbschaften leicht gesunken, bei Schenkungen zum vierten Mal in Folge gestiegen

Der steuerpflichtige Erwerb stieg im Jahr 2022 um 1,4 % auf 58,3 Milliarden Euro an und erhöhte sich damit im fünften Jahr in Folge. Er errechnet sich aus den Vermögensübertragungen sowie den Hinzu- und Abzugspositionen wie unter anderem Steuerbegünstigungen und Freibeträgen. Ein Grund für den Anstieg trotz sinkender Vermögensübertragungen sind die im Vorjahresvergleich gesunkenen Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG. Der steuerpflichtige Erwerb lag bei den Erbschaften im Jahr 2022 bei 38,9 Milliarden Euro (-0,4 % im Vorjahresvergleich). Damit wurde fast der Wert vom Vorjahr erreicht, nachdem er zuvor vier Jahre in Folge gestiegen war. Hingegen erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen auf 19,4 Milliarden Euro (+5,2 % im Vorjahresvergleich). Damit erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen zum vierten Mal in Folge.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2022 bei den Erbschaften mit 3,9 Milliarden Euro (-24,6 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 14,2 Milliarden Euro (-55,0 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.

Bei den Erbschaften wurden in den letzten Jahren Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG zwischen drei und sieben Milliarden Euro jährlich berücksichtigt. Bei den Schenkungen wurden, mit einer Ausnahme im Jahr 2021, seit 2016 tendenziell immer weniger Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG berücksichtigt. Nachdem im Vorjahr 2021 aufgrund von insbesondere übertragenem Betriebsvermögen ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war, sanken die berücksichtigten Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Jahr 2022 leicht unter das Niveau des Jahres 2020.

Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschafts­verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2022 bei den Erbschaften auf 16,4 Milliarden Euro (-2,4 %) und bei den Schenkungen auf 12,7 Milliarden Euro (+1,8 %).

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