P & R Unternehmensgruppe, Heinz Roth, ist verhandlungsunfähig. Von Dr. Tamara Knöpfel

Ein Gastbeitrag von Dr. Tamara Knöpfel. Kaum hatte er begonnen, war er auch schon wieder zu Ende, der Prozess gegen den Unternehmensgründer der P & R Unternehmensgruppe, Heinz Roth, der mutmaßlich eine Vielzahl von Anlegern um ihr Erspartes gebracht hatte.

Bereits am ersten Verhandlungstag wurde der Strafprozess vor dem Landgericht München I gegen den 76-jährigen Roth wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Ein Attest bescheinigt nach Auffassung des Gerichts, dass eine Gesundung des Angeklagten voraussichtlich nicht mehr eintreten wird; deshalb wurde auch der Haftbefehl gegen Heinz Roth aufgehoben. Angeklagt war Roth wegen Kapitalanlagebetrugs in 100 Fällen, weil ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, dass die durch seine Firma, P & R, verkauften Container-Investments ein Schneeballsystem darstellten. Es wurden mehr Containerinvestments verkauft als tatsächlich Container vorhanden waren und mit den Anlagegeldern neuer Anleger Abfindungsansprüche von Altanlegern ausgezahlt. Die tatsächliche Zahl der geprellten Anleger geht in die zehntausende, dennoch blieb es bei der Anklage von nur 100 Fällen, da es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keinen Unterschied mache, ob 1000 oder 100 Fälle angeklagt seien.

Nunmehr ist der Strafprozess gegen Heinz Roth geplatzt. Folgenlos soll der wohl größte Anlagebetrugsfall mit 54.000 Anlegern nicht bleiben. Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/p-r-container-heinz-roth-1.4522006) ermittelt die Staatsanwaltschaft mit Hochdruck gegen weitere Beschuldigte. Diese dürften jedoch rar gesät sein, nachdem der langjährige Geschäftsführer der P & R bereits 2016 gestorben war und sein Nachfolger im Jahr 2018, nach Bekanntwerden des Skandals, verstarb.

Bleibt ein Strafurteil jedoch aus, dann ist dies einerseits enttäuschend für die Anleger, die auf eine Bestrafung des Beschuldigten Roth wegen Kapitalanlagebetrugs hofften, andererseits könnte dies jedoch ihre Stellung in einem möglichen Klageverfahren des Insolvenzverwalters auf Rückforderung der Mietzahlungen verbessern.

Ob der Insolvenzverwalter der P & R, Herr Michael Jaffé, jedoch tatsächlich massenhaft Klagen gegen Anleger auf Rückzahlung der Mietzahlungen der letzten vier Jahre erhebt, bleibt abzuwarten. Denn wenn kein Strafurteil den Betrieb eines Schneeballsystems bestätigt, müsste in jedem einzelnen zivilrechtlichen Klageverfahren vom Insolvenzverwalter dargelegt und bewiesen werden, zu welchem Zeitpunkt welche Anzahl von Container vorhanden war, welche Verkäufe erfolgten und dass die Mietzahlungen nicht auf tatsächlichen Einnahmen beruhten und damit unentgeltliche Leistungen aus einem Schneeballsystem darstellten. Ein Strafurteil, in welchem alle diese Feststellungen bereits getroffen sind, hätte dem Insolvenzverwalter demgegenüber den Vortrag erheblich erleichtert.

Die in den vom Insolvenzverwalter seit April 2019 versandten Vergleichsvereinbarungen sollten also dahingehend überprüft werden, ob tatsächlich die Abgabe des Einredeverjährungsverzichts, der im Prinzip nur dem Insolvenzverwalter zugute kommt, nunmehr noch sinnvoll ist. Ohnehin sollten sich die Anleger vor Abschluss des Vergleiches bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht darüber informieren, welche Auswirkungen der Vergleichsschluss für sie haben wird, denn mit dem Vergleichsschluss sind auch Forderungsverzichte verbunden. In Fällen, in denen einen Eigentumszertifikat tatsächlich vorhanden ist, kann nicht ohne weiteres zum Vergleichsschluss geraten werden.

Spätestens dann, wenn sich der Insolvenzverwalter tatsächlich zur Zurückforderung der Mietzahlungen entschließt, sollte eine solche Forderung nicht ungeprüft beglichen werden.

Die Autorin Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und  Versicherungsrecht in Berlin (www.anwaltskanzlei-tk.de). Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig.

Frau Dr. Knöpfel berät und vertritt private und institutionelle Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bei gescheiterten Kapitalanlagen. Dabei ist die Einarbeitung in die Funktionsweise unterschiedlicher Kapitalanlagemodelle ihre Leidenschaft und garantiert den größtmöglichen Erfolg bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Denn nur wenn klar ist, wie die Anlage konzipiert worden war und herausgearbeitet wurde, welches Problem zu deren Scheitern führte, kann beurteilt werden, ob eine Aufklärungspflichtverletzung zum Abschluss der Kapitalanlage durch den Anleger geführt hat.