Berufsunfähigkeitsversicherung – was muss beim Leistungsantrag beachtet werden?

Bei Unfall oder Krankheit zahlen Berufsunfähigkeitsversicherer nicht automatisch. Betroffene müssen Einiges beachten. Dr. Tamara Knöpfel klärt im D-Talk auf.

Berufsunfähigkeitsversicherung – was muss beim Leistungsantrag beachtet werden?

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel berichtet im D-Talk in DNEWS24TV über das, mwas man tun muss, wenn etwas Schlimmes geschehen ist und die weitere Berufsausübung nicht möglich ist.

Tritt bei einem Arbeitnehmer eine Krankheit auf, oder ist er wegen einer Körperverletzung nicht mehr in der Lage seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise, meist bedingungsgemäß i.H.v. 50 oder 75 %, auszuüben, dann liegt Berufsunfähigkeit vor. Von Berufsunfähigkeit kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund derselben Erkrankung länger als sechs Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und dies auch für die Zukunft noch fortdauert. In diesem Fall sehen viele Versicherungsbedingungen die Berufsunfähigkeit als gegeben an.

Ein Arbeitnehmer, der über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (kann auch in der Lebensversicherung als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten sein) verfügt, muss sich also sechs Monate, nachdem er ununterbrochen wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben ist und voraussichtlich auch in Zukunft noch krankgeschrieben sein wird,
darüber Gedanken machen, ob Berufsunfähigkeit vorliegt und der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragten kann oder möchte.

Wenn der Versicherte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen möchte, dann sollte er die Berufsunfähigkeit unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Zwar ist in vielen Bedingungen eine Ausschlussfrist nicht mehr enthalten, dennoch muss zum Einen immer die dreijährige kenntnisabhängige Verjährung im Blick behalten werden und zum
Anderen gibt es im Versicherungsrecht die allgemeine Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.

Weiter sollte der Versicherte von seinem Arzt eine ausführliche Stellungnahme zu seiner Erkrankung und den Gründen für die in diesem Zusammenhang bestehende Berufsunfähigkeit eingeholt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Berufsunfähigkeit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt, sondern sich an den konkreten Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers ausrichtet. Der Versicherte muss also gegenüber dem Arzt darlegen, wie seine berufliche Tätigkeit im täglichen Alltag ausgestaltet ist, also konkret welche Arbeiten er verrichtet und der Arzt muss darlegen und bestätigen, aufgrund welcher Auswirkung der Erkrankung der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist welche konkrete Tätigkeit zu verrichten. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung der Berufsunfähigkeit auch immer eine Zukunftsprognose. Der Arzt muss also die in die Zukunft gerichtet die Prognose abgeben, dass der Versicherungsnehmer auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, die konkreten Tätigkeiten im dargelegten Umfang auszuüben. Im Rahmen der Leistungsbeantragung wird vom Versicherer zu diesem Zweck auch verlangt, dass der Versicherungsnehmer seinen üblichen Arbeitsablauf über einen Zeitraum von einer Woche mit Einzeltätigkeiten und dem dafür aufgewendeten Stundenumfang mitteilt. Dies kann als Grundlage für die Arztbescheinigung genommen werden.

Im Regelfall holt auch der Versicherer ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten ein. Kommt dieser Gutachter zu einem anderen Ergebnis, dann lehnt der Versicherer die Leistung ab oder macht einen Vergleichsvorschlag. Der Versicherte sollte spätestens zu diesem Zeitpunkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

In einem Klageverfahren wird dann üblicherweise vom Gericht ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf dieser Grundlage die Angelegenheit entschieden.

Die Autorin Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin (www.anwaltskanzlei-tk.de). Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig.

Frau Dr. Knöpfel vertritt Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern aus allen Bereichen des Versicherungsrechts. Darüber hinaus führt sie eine Vielzahl von Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) wegen Schadenersatzansprüchen infolge von Prospekthaftung im Zusammenhang mit Schiffsfonds.