Wenn Enkel für die Pflege der Oma zahlen müssen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat es in sich: Weil ihre Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde, die anteiligen Kosten dafür aber nicht zahlen konnte, müssen die Enkel nun Geldgeschenke der vergangenen zehn Jahre zurückgeben.

Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht zurückfordern, wenn der Schenker selbst pflegebedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

„Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e. V. (FPSB Deutschland). Daraus sollten Anleger und Sparer Konsequenzen ziehen: „Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“

Monat für Monat hatte die inzwischen verstorbene Großmutter jeweils 25 Euro auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonten ihrer Enkel eingezahlt, neun beziehungsweise elf Jahre lang. Ihr Wunsch: Die beiden Enkel sollten nach Ablauf von 25 Jahren über das Kapital verfügen dürfen. Das Geld sollte eine kleine Hilfe beim Einstieg in das Berufs- oder Familienleben sein.

Sozialhilfeträger bekam Kenntnis von den Sparkonten

Soweit, so nachvollziehbar. Doch dann wurde die großzügige Frau zum Pflegefall. Die Großmutter, die die Zahlungen an ihre Enkel bereits vorher einstellen musste, wurde vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die über die Zahlungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Doch die Behörde gab sich damit nicht zufrieden und wollte sich das Geld wieder zurückholen. Der Sozialhilfeträger machte Gebrauch von seinem Auskunftsanspruch und erhielt so Kenntnis von den Sparkonten. Damit kam der Stein ins Rollen.

Monatliche Zahlungen sind keine privilegierten Schenkungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Sozialhilfeträger nun recht. Die Richter entschieden, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dem Urteil zufolge stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Urt. v. 13.02.2020, Az. 6 U 76/19).

„Pflege kostet Geld“, kommentiert Prof. Tilmes das Urteil und fügt hinzu: „Viele wissen nicht, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der drohenden Kosten abdeckt.“ Er rät dringend dazu, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige ein finanzielles Extrabudget für den Pflegefall zu bilden. Egal ob jung oder alt – die meisten Deutschen übersehen die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Pflegesituation ergeben können. Das gilt umso mehr, da Pflegebedürftigkeit unabhängig vom Alter eines Menschen eintreten kann.

Pflegebedürftigkeit ist immer noch Tabuthema

Die Erfahrung zeigt, dass häufig ein Großteil der anfallenden Kosten für Pflegeleistungen von den Betroffenen selbst beziehungsweise von deren Familienangehörigen bestritten werden müssen. Hinzu kommen oft weitere finanzielle Erfordernisse wie etwa für eine Unterbringung im Heim, Aufwendungen für Mobilität oder Umbaumaßnahmen in der Wohnung. „Aufklärung tut dringend Not, damit die Betroffenen und deren Familien nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten“, fordert Prof. Tilmes. Doch das Thema Pflegebedürftigkeit ist immer noch ein Tabuthema. „In vielen Finanzberatungsgesprächen werden die Konsequenzen einer Pflegebedürftigkeit ausgeklammert oder sogar vollständig ignoriert“, berichtet der Experte, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Unterhaltspflichten für Kinder und Eltern im Blick behalten

Keinen Einfluss auf den Fall hatte übrigens das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz. Darin ist geregelt, dass nahe Angehörige erst dann einen anteiligen Ersatz der Pflegekosten leisten müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen. „In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, so dass sie weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können“, erläutert Tilmes.

Er rät dringend dazu, das Thema Pflegekosten schnellstmöglich in Angriff zu nehmen, zum Beispiel mit Hilfe eines unabhängigen Certified Financial Planner. Sie geben Auskunft darüber, wie man sich und seine Familie richtig absichern kann und welche Produkte welche Vorteile bieten. Außerdem können die Experten die möglichen Unterhaltspflichten für Kinder und Eltern abschätzen und organisatorisch begleiten, denn in der Pflege gilt der Grundsatz, dass Kinder für ihre Eltern haften.


Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge