Erneute Schließung von Gaststätten in einem zweitem Lockdown: Wie steht es mit der Betriebsschließungsversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung

Bereits der erste Lockdown hat zu einer Klagewelle der Hoteliers und Gastronomen im Zusammenhang mit der Betriebsschließung- bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung geführt. Die Versicherer haben rundweg ihre Einstandspflicht für die Schließungen der Gaststätten aufgrund von Covid-19 abgelehnt. Mittlerweile liegen erste Entscheidungen der Instanzgerichte vor.

Nach den ersten Entscheidungen der Instanzgerichte ergibt sich zwar noch ein uneinheitliches Bild, aber es sind erste Entscheidungen zugunsten der Gastronomen ergangen. Das Landgericht München und das Landgericht Mannheim gab, bzw. gibt den Versicherungsnehmern Recht. Betroffen hiervon sind Versicherungsbedingungen der Mannheimer Versicherung, der Allianz und des Bayerischen Versicherungsverbands.

Nachdem das Landgericht Mannheim bereits im April zu den HOSTIMA-Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung der Mannheimer Versicherung entschieden hatte, ging es in dem von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel (Berlin) geführten Verfahren nun um die Betriebsschließungsversicherung der Mannheimer Versicherung (Versicherungsbedingungen VB-BSV 09) und damit um die Frage, ob Versicherungsschutz trotz der Tatsache besteht, dass der in diesen Bedingungen aufgeführte Katalog von Krankheiten und Krankheitserreger Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 nicht enthält. Das Landgericht Mannheim bejahte dies in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2020. Darüber hinaus hatte die Mannheimer Versicherung denjenigen Versicherungsnehmern gekündigt, die den angebotenen Vergleich von 15 % der Tagesentschädigung nicht angenommen hatten. Die Kündigungen wurden mit Schreiben vom 08.06.2020 erklärt und damit nicht fristgerecht, wie das Landgericht Mannheim in dem Verfahren von Rechtsanwältin Dr. Knöpfel betonte. Damit haben Versicherungsnehmer der Mannheimer Versicherung, die den Vergleich nicht angenommen haben, gute Chancen auch bei einem zweiten Lockdown eine Entschädigung aus der Versicherung zu erhalten, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel. Dies gilt nach Auffassung von Rechtanwältin Dr. Knöpfel aber nicht nur für Versicherungsnehmer der Mannheimer Versicherung, sondern für alle Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen auf §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz Bezug genommen haben.

Hoteliers und Gastronomen, die das Vergleichsangebot der DEHOGA und der Versicherer aus April angenommen haben, dürften es schwer haben, diesen Vergleich für unwirksam zu erklären, obwohl es erste Stimmen gibt, die dies zulassen wollen. Wurde der Vergleich aus April abgeschlossen, dann wird es mit der Entschädigung gegen den Versicherer aufgrund eines zweiten Lockdowns schwierig, da die Vergleiche auch Regelungen für die Zukunft enthalten, die jedoch unterschiedlich ausgestaltet sind. Es empfiehlt sich auch hier einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Die Autorin Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin (www.anwaltskanzlei-tk.de). Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig.

Frau Dr. Knöpfel vertritt Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern aus allen Bereichen des Versicherungsrechts. Darüber hinaus führt sie eine Vielzahl von Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) wegen Schadenersatzansprüchen infolge von Prospekthaftung im Zusammenhang mit Schiffsfonds.