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Endlich: Die Doppelbesteuerung der Renten fällt weg

Die Ampel-Regierung hat beschlossen, dass die Doppelbesteuerung der Rente vermieden werden soll. Welche Jahrgänge davon besonders profitieren.

Viele Rentner in Deutschland klagen darüber, dass sie Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie schon während ihrer Erwerbstätigkeit Steuern auf ihre Rentenbeiträge gezahlt haben. In Fällen, in denen der steuerfreie Rentenzufluss geringer ist als die versteuerten Rentenbeiträge, handelt es sich um eine Doppelbesteuerung, da Altersgeldbezieher auf einen Teil der bereits versteuerten Rentenbeiträge erneut Steuern zahlen muss.

Die Doppelbesteuerung: Wer ist betroffen?

Der Bundesfinanzhof hat vier Gruppen genannt, die am ehesten von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten. Diese sind:

  • Rentner, die erst seit kurzer Zeit Rente bekommen (seit etwa 2005)
  • Frühere Selbstständige, die nicht von Arbeitgeberzuschüssen bei den Rentenversicherungsbeiträgen profitieren konnten
  • Ledige Senioren, die keine Hinterbliebenenrente erhalten
  • Männer, da sie nach statistischer Lebenserwartung früher sterben als Frauen

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 will die Bundesregierung künftig die Doppelbesteuerung der Renten vermeiden. Seit 2023 können Erwerbstätige ihre Rentenbeiträge zu 100 Prozent von der Steuer absetzen.

Gleichzeitig sollen mit einer Übergangsfrist bis 2040 Renten bis zu 100 Prozent steuerpflichtig werden. Damit soll der Übergang zur vollen Besteuerung der Rente geschaffen und eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente stieg von 2005 – in dem Jahr war der steuerpflichtige Rentenanteil bei 50 Prozent angesetzt – bis ins Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Seit 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung pro Jahr nur noch um ein Prozent – womit bis 2040 eine 100-prozentige Renten-Besteuerung erreicht wäre.

Wer also im Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. „Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen ‚Rentenfreibetrag‘. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt“, so die Deutsche Rentenversicherung.

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