Corona-Krise: Manche Rentner dürfen mehr hinzuverdienen

Eigentlich darf, wer eine gesetzliche Altersrente erhält, aber noch nicht die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nur bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr zusätzliche Erwerbseinkünfte haben. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde zu Beginn der Coronakrise für dieses Jahr auf 44.590 Euro angehoben.

Alle Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Rente deswegen gekürzt wird. Je nach Geburtsjahr liegt die Regelaltersgrenze zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr.

Mit einer vorgezogenen Altersrente, wie der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) oder der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, ist je nach Geburtsdatum schon ein Rentenbeginn mit 63 bis 65 Jahren möglich.

Erhält man eine dieser vorgezogenen Altersrenten, hat aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, durfte man bisher maximal 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne einen Rentenabzug aufgrund des Hinzuverdienstes zu riskieren. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie für dieses Jahr nun auf 44.590 Euro angehoben.

Hinzuverdienstgrenze deutlich höher

„Durch die Coronakrise besteht derzeit ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.“ So die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Ab nächstem Jahr, also ab dem 1. Januar 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Keine Änderungen gibt es laut DRV jedoch bei der Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten wie gesetzliche Witwen- oder Witwerrenten

Was gilt als Hinzuverdienst

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach dem seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetz. Als Hinzuverdienst zählt hier nur das Erwerbseinkommen. Dazu gehört das Bruttogehaltes eines Arbeitnehmers, der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge.

Nicht als Hinzuverdienst gelten Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, sonstige Vermögensanlagen, Vermietungen und Verpachtungen sowie Betriebsrenten und auch weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.

Ist der Jahresverdienst aus einer Erwerbstätigkeit höher als die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der Differenzbetrag durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses verbleibenden Betrages werden dann von der monatlichen Altersrente abgezogen.

Mehr Informationen

Die DRV-Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ können Sie kostenlos herunterladen. Zudem gibt es im Webportal der DRV einen kostenlos aufrufbaren Hinzuverdienstrechner.