Abwicklung von Kapitalanlageschäden über die private Haftpflichtversicherung? Von Dr. Tamara Knöpfel

In Zeiten großer Pleitewellen aus betrügerischen Kapitalanlagesystemen, wie z.B. der P & R Container-Investments, aber auch der Piccox-Schuldverschreibung, stellt sich die Frage, ob nach einem obsiegenden Urteil gegen die Hintermänner, aus welchem jedoch meist aufgrund von Vermögenslosigkeit nicht vollstreckt werden kann, der Forderungsausfall durch die Privathaftpflicht gedeckt ist.

Betrügerische Schneeballsysteme haben – wenn sie einmal aufliegen – eine Gemeinsamkeit, nämlich die Schwierigkeit, die Schadensersatzforderungen der Anleger wegen Betrugs gegen die Hintermänner des Systems durchzusetzen.

Mittlerweile dürfte im Falle der Piccox-Schuldverschreibung klar sein, dass von den Hauptbeschuldigten Entzeroth und Savelsbergh kein Schadensausgleich zu erwarten ist. Der Beschuldigte Entzeroth hat bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine Vollstreckung gegen den Beschuldigten Savelsbergh wird nach Auskunft aus der Schuldnerdatei ebenfalls wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Nicht anders sieht es im Falle des gescheiterten P & R Container-Investments aus. Dort wurde ein betrügerisches Schneeballsystem festgestellt, da die verkauften Container tatsächlich nicht vorhanden waren. Über das Vermögen des Firmengründers Heinz Roth wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Obwohl der Berichterstattung zu entnehmen ist, dass der Insolvenzverwalter dort über die Insolvenzanfechtung verschobene Vermögenswerte sichern konnte, ist davon auszugehen, dass das Privatvermögen nicht ausreicht, die Schadensersatzforderungen der Anleger von wohl insgesamt 3,5 Milliarden € auch nur ansatzweise zu befriedigen.

Es ist also absehbar, dass gerade bei betrügerischen Schneeballsystemen und Kapitalanlagebetrugsfällen die Anleger in der Regel auf einem Großteil ihres Schadens sitzen bleiben, weil das sichergestellte Vermögen nicht einmal im Ansatz ausreicht, einen Teil der Anlegerforderungen zu befriedigen.

Für den Anleger ist dies, insbesondere nach einem gewonnenen Prozess, ein recht unbefriedigendes Ergebnis. Aber auch Anleger, die zwar noch kein Prozess geführt haben, sich allerdings mit dieser Entscheidung tragen, stehen vor einem Dilemma. Sie müssen abwägen, ob sie, bei einer juristisch relativ eindeutigen Rechtslage, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verurteilung des Schädigers führen würde, tatsächlich einen Prozess wagen sollen, bei dem letztendlich zwar ein positives Urteil, aber kein Vollstreckungserfolg zu verbuchen ist, oder ob sie ihren Schaden abschreiben.

Ein Ausweg kann in manchen Fällen die eigene Privathaftpflichtversicherung bieten. In manchen Versicherungsverträgen ist eine sogenannte Forderungsausfallversicherung  enthalten. Diese schützt den Versicherungsnehmer vor Forderungsausfällen in Bezug auf Schadensersatzansprüche die der Versicherungsnehmer gegen Dritte hat.

Leider ist in der Forderungsausfallversicherung oftmals der Risikoausschluss wegen eines vorsätzlichen Handelns des Dritten oder eines Handelns aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit enthalten oder der Forderungsausfall ist lediglich auf Personen- und Sachschäden beschränkt. In diesem Fall greift auch die Forderungsausfallversicherung nicht ein.

Es gibt aber Versicherer in deren Verträgen die Erstattung auch bei vorsätzlichem Handeln des Dritten mitvereinbart ist und ein Risikoausschluss wegen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entweder nicht enthalten oder intransparent ist. Darüber hinaus kann auch der Ersatz von Vermögensschäden umfasst sein. In diesem Fall ersetzt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden, wenn ein vollstreckungsfähiges Urteil oder Vergleich oder ein sonstiger Vollstreckungstitel gegen den Schädiger vorliegt und ein Vollstreckungsversuch erfolglos verlief, oder aussichtslos ist, da die eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben wurde oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Es kann sich also durchaus lohnen, einen Blick in die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung zu werfen und dann zu entscheiden, ob ein Vorgehen gegen die Schädiger bei Kapitalanlagebetrugsfällen vor diesem Hintergrund sinnvoll ist.

Die Autorin Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und  Versicherungsrecht in Berlin (www.anwaltskanzlei-tk.de). Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig.

Frau Dr. Knöpfel berät und vertritt private und institutionelle Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bei gescheiterten Kapitalanlagen. Dabei ist die Einarbeitung in die Funktionsweise unterschiedlicher Kapitalanlagemodelle ihre Leidenschaft und garantiert den größtmöglichen Erfolg bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Denn nur wenn klar ist, wie die Anlage konzipiert worden war und herausgearbeitet wurde, welches Problem zu deren Scheitern führte, kann beurteilt werden, ob eine Aufklärungspflichtverletzung zum Abschluss der Kapitalanlage durch den Anleger geführt hat.