MPK und die Bundeskanzlerin: was soll heute beschlossen werden?

16 Ministerpräsidenten und eine Bundeskanzlerin bestimmen heute, wie wir in den nächsten Wochen leben sollen. DNEWS24 veröffentlicht die Beschluss-Vorlage, die vom Regierenden Bürgermeister von Berlin ausgearbeitet wurde, im Wortlaut.

Beschluss-Entwurf des MPK-Vorsitzlandes (Stand: 22. November 2020) TOP Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie (Vorlage der Ministerpräsidenten für das Treffen mit der Bundesregierung)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober in einer Videokonferenz einschneidende und befristete Maßnahmen für den November beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern.

Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser kommen vor allem auf den Intensivstationen durch die steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an Grenzen. Am 16. November wurde bei einer weiteren Videokonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, am 25. November vor dem Hintergrund weiterer Erkenntnisse konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen und weitergehende Vereinbarungen für die Wintermonate vorzustellen.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind dankbar für die große Solidarität und das besonnene Verhalten der deutschen Bevölkerung, die diesen Weg bisher gemeinschaftlich und unter großer Rücksichtnahme mitgegangen ist, trotz der damit verbundenen tiefen Einschnitte im alltäglichen Leben. Durch diese Einsatzbereitschaft und Eigenverantwortung und das Vertrauen in die Maßnahmen ist bislang viel erreicht worden. Die getroffenen Maßnahmen zeigen inzwischen erste Wirkung.

Zwar ist die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen, aber die exponentielle Anstiegskurve konnte abgeflacht werden. Das ist ein Erfolg, denn es zeigt, dass die getroffenen Maßnahmen greifen. In vielen Teilen unseres Landes stagniert der Anstieg der 7-Tage-Inzidenz oder ist teilweise sogar bereits rückläufig.

Das Helmholtz-Institut hat nach jüngsten Erkenntnissen aus den ermittelten Daten feststellen können, dass durch die Maßnahmen, die nun seit drei Wochen in Kraft sind, die Kontakte um 40 Prozent reduziert worden sind. Dies hat das exponentielle Wachstum gebremst.

Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau stabilisieren, kann längst keine Entwarnung gegeben werden. Denn nach wie vor sind die Infektionszahlen vielerorts zu hoch. Die erhoffte Trendwende konnte im November noch nicht erreicht werden, bisher ist lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Am 20. November verzeichnete das Robert-Koch-Institut (RKI) für Deutschland einen neuen Höchstwert: 23.648 Neuinfektionen wurden von den Gesundheitsämtern binnen 24 Stunden an das RKI gemeldet. Damit ist das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen bisher nicht erreicht.

Vor diesem Hintergrund können die am 28. Oktober getroffenen Maßnahmen noch nicht aufgehoben werden. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100 000 Einwohnern, der zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleistet, ist noch nicht erreicht und gilt weiterhin neben anderen Kennzahlen als Orientierungsmarke (Richtwert) bei Entscheidungen für Lockerungen.

Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden und dort, wo Begegnungen stattfinden, die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten.

Bund und Länder sind sich darüber einig, dass der Präsenzunterricht an Schulen bei diesen Entscheidungen weiterhin höchste Priorität hat. Das Recht auf Bildung kann am besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet werden. Das gilt für die Jüngeren, die noch wenig Schul- und Lernerfahrung haben, genauso wie für ältere Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abschlüsse absolvieren. Schule ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Bund und Länder wollen deshalb so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten und haben gleichzeitig den Infektions- und Gesundheitsschutz im Blick.

Andere Unterrichtsmodelle insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler sind anzuwenden, wenn das regionale Infektionsgeschehen beziehungsweise das Infektionsgeschehen vor Ort das gebietet.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten vor dem Hintergrund der kommenden Advents- und Weihnachtszeit die Bürgerinnen und Bürger, auch noch über den November hinaus die Schutzmaßnahmen solidarisch mitzutragen, um die Pandemie weiter einzudämmen und die Gesundheit und das Leben der Mitmenschen zu schützen.

Sie sind sich bewusst, dass die Einschränkungen in Kultur, Freizeit, Gesellschaft, Wirtschaft, Tourismus und im privaten Bereich für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gravierend sind. Um Kontakte auch weiterhin zu reduzieren, sind sie aber unausweichlich. Allen Beteiligten ist bewusst, dass sie den Bürgerinnen und Bürgern mit diesen Maßnahmen viel abverlangen – privat, sozial und beruflich – und dass Disziplin und Geduld in diesem Winter auf eine harte Probe gestellt werden.

Die Einschränkungen werden befristet und abhängig vom Infektionsgeschehen sein.

Der gezielte Einsatz von Schnelltests und der hoffentlich bald zur Verfügung stehende Impfstoff geben zudem Hoffnung und Zuversicht, dass es Aussicht auf eine Normalisierung gibt.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

1. Da deutschlandweit noch nicht das notwendige Niveau erreicht wurde, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden sowie eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, bedarf es einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung. Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen Reisen, Tagesausflüge u. ä. sind zu vermeiden. Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert.

Um auf besondere regionale Situationen angemessen reagieren zu können, haben Länder, die eine Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz der Inzidenz aufweisen, die Möglichkeit, hiervon bereits vor dem 20. Dezember abzuweichen. Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikant sinkende Tendenz und Entlastung bei relevanten Indikatoren (R-Wert, Intensivkapazitäten, Gesundungsrate und Inzidenz) erreicht werden.

Ist dies nicht erfolgt, sollen die Maßnahmen für jeweils 14 Tage verlängert werden, bis das Ziel der signifikanten Senkung des Inzidenzwertes erreicht wird. Länder, die eine Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz der Inzidenz aufweisen, haben die Möglichkeit, davon abzuweichen. Die Länder werden im Zuge der konkreten Umsetzung der Maßnahmen in Verordnungen jeweils die aktuelle Entwicklung bewerten. Dieses Verfahren der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.

2. Neben der Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung, um ein entsprechendes Niveau bei der Entwicklung der Infektionszahlen zu erreichen, bedarf es angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten spezieller Maßnahmen. Daher werden zur mittelfristigen Absicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab 01. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt und ggf. entsprechend verlängert.

(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme von Labortätigkeiten, Praktika und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen künftiger Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig überprüft.

3. Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 21. bis zum 27. Dezember [21. Dezember bis zum 03. Januar] wie folgt erweitert werden:

Treffen eines Haushaltes mit haushaltsfremden Familienmitgliedern oder haushaltsfremden Personen bis maximal 5 [10] Personen insgesamt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.

Dennoch ist es wichtig, dass wir die Gefahr von Covid19-Infektionen im Umfeld dieser Begegnungen so gering wie möglich zu halten. Dazu ist es sinnvoll, wo immer möglich, sich vor und nach den Feiertagen in eine möglichst mehrtägige häusliche Selbstquarantäne zu begeben. Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, diese Maßnahme individuell für sich selbst zu prüfen und im Interesse und zum Schutz der Menschen, die man zu Weihnachten treffen möchte, umzusetzen.

Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften suchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen. Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter gilt es dabei zu vermeiden.

4. Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind der Verkauf, Kauf und das Zünden von Feuerwerk verboten, insbesondere um die Einsatz- und Hilfskräfte zu entlasten, die Kapazitäten des Gesundheitssystems freizuhalten und um größere Gruppenbildungen zu vermeiden.

5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 21. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Stay at Home“ umsetzen zu können.

6. Wenn Länder im Einklang mit den Festlegungen der Ziffer 1 schrittweise Öffnungen vornehmen wollen, weil sie eine Inzidenz von deutlich weniger als 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz aufweisen, orientieren sie sich an den gemeinsamen allgemein geltenden Schutzmaßnahmen.

Maßstab für mögliche Öffnungsschritte sind eine Beibehaltung der Regelungen zum Social Distancing, die Vermeidung von geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, die Vermeidung von Gruppen- und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, die Vermeidung von Gesprächen in engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung einer digital gestützten Kontakt-Nachverfolgbarkeit durch verbindliche Reservierung (online oder telefonisch) mit Erfassung der für die Nachverfolgung erforderlichen Kontaktdaten, wo möglich feste Zeitfenster und Einlasskontrolle mit personalisierten Zugangsbestätigungen bei Veranstaltungen, aber auch im gastronomischen Bereich.

Vorrangig geöffnet werden sollen daher Einrichtungen/ Leistungen, bei denen das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sichergestellt ist. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Freien; solche haben Vorrang vor denen in geschlossenen Räumen.

7. Im Schulbereich gelten folgende Regelungen:

In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist im Sek-1 ab Klasse 7 und Sek-2-Bereich und den berufsbildenden Schulen künftig das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verpflichtend.

Schulen ohne Infektionsgeschehen können davon ausgenommen werden. Konkrete Ausgestaltungen sowie weiterführende Maßnahmen wie beispielsweise Hybridunterricht werden länderspezifisch geregelt. Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt.

Um die Schülerverkehre zu entzerren, soll der Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt erfolgen. Damit der Präsenzunterricht in der Schule sicher betrieben werden kann und Quarantäne-Maßnahmen zeitlich begrenzt erfolgen können, soll eine Teststrategie zur Anwendung kommen, die eine hohe Wirksamkeit aufweist.

Im Fall eines Infektionsfalls in einer Klasse wird die definierte Gruppe zusammen mit den betroffenen Lehrkräften für 5 Tage in Quarantäne geschickt. Am fünften Tag erfolgt ein Antigen-Test. Bei negativem Ergebnis kann der Präsenzunterricht für diese Klasse wiederaufgenommen werden. Um diese wirksame Teststrategie flächendeckend zur Anwendung bringen zu können, wird der Bund (über die Länder) zusätzliche Kapazitäten von Antigen-Tests zur Verfügung stellen.

8. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird.

Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20. Dezember 2020 fortgeführt werden. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen.

Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen.

9. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche.

10. Der Bund wird gebeten zu prüfen, wie eine steuerfinanzierte Stabilisierung der GKV-Beiträge [sowie KSK-Beiträge] aussehen könnte, damit die durch die CoronaPandemie im Gesundheitswesen verursachten Mehrkosten nicht einseitig durch die gesetzlich Versicherten abgefedert werden müssen [z.B. durch einen Solidaritätszuschlag].

11. Bund und Länder kommen darin überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne bei Reiserückkehrern und bei Kontaktpersonen einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen – gerechnet ab dem Tag der Einreise bzw. dem letzten Tag des Kontaktes.

12. [Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Corona-Warn-App (CWA) um ein Kontakttagebuch und kurzfristig um eine automatische Clustererkennung zu erweitern. Die im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. November 2020 angekündigten Updates der CWA sollen bis zum 21. Dezember 2020 umgesetzt sein.]