Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen – „Hilfsangebote“ der Versicherer annehmen?

Versicherungs-Unternehmen haben ein Hilfs-Paket für Gastronomie und Hotellerie geschnürt. Was ist es wert? Eine Analyse von Dr. Tamara Knöpfel.

Dass die Regulierung der aktuellen Schäden aufgrund der Schließungen infolge der Corona-Krise in Gastronomie und Hotelgewerbe über die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen in der Versicherungswirtschaft auf Gegenwehr stoßen wird, war klar. Nun haben die Versicherer ein Hilfspaket geschnürt, für die Fälle, in welchen die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreift (beispielhaft https://www.allianzdeutschland.de/hilfe-fuer-betriebsschliessung).

Problematisch hieran ist, dass in der Begründung zu dieser Maßnahme die Sichtweise der Versicherer, nämlich, dass die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen nicht eingreift, weil der Coronavirus ein neuartiger Virus sei, der nicht unter die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger der Betriebsschließungsversicherung falle und die Versicherung auch nicht eingreife, da die Betriebsschließung nur aus generalpräventiven Gründen erfolgt sei, als feststehend und einzig denkbare Sichtweise dargestellt wird.

Tatsächlich gibt es jedoch auf Seiten der Versicherungsnehmeranwälte erhebliche Einwände gegen diese Rechtsauffassung. Denn einerseits gibt es üblicherweise eine Verweisung in den Versicherungsbedingungen auf das aktuelle Infektionsschutzgesetz, in welchem zwar der Coronavirus ebenfalls nicht enthalten ist, auf welches jedoch die Bundesverordnung „Zur Ausdehnung der Meldepflicht (…) auf Infektionen mit dem (…) neuartigen Corona-Virus (…)“ verweist und andererseits kann man eine Einbeziehung des neuartigen Coronavirus über die Generalklausel des § 7 Abs. 2 IfSG in den Versicherungsschutz begründen. Auch im Versicherungstip dem Report für autonome Makler und Vermittler kommen Anwälte zu Wort, welche die Sichtweise der Versicherungsnehmer vertreten (https://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/vt-aktuelle-themen/tipps-und-loesungsansaetze-zum-problemfall-betriebsschliessungsversicherung/).

Die Allianz bietet ihren Versicherungsnehmern eine Entschädigung von 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließzeit (maximal 30 Tage). Einige betroffene Versicherungsnehmer werden dies als eine „Abspeisung“ ihrer Forderungen empfinden. Und richtig, es gibt für den betroffenen Gastronomen durchaus gewichtige Gründe zu überlegen, ob dieses Angebot tatsächlich angenommen werden sollte. In jedem Fall sollten sie sich vorher von einem Anwalt beraten lassen.

Die Autorin Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin (www.anwaltskanzlei-tk.de). Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig.

Frau Dr. Knöpfel vertritt Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern aus allen Bereichen des Versicherungsrechts. Darüber hinaus führt sie eine Vielzahl von Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) wegen Schadenersatzansprüchen infolge von Prospekthaftung im Zusammenhang mit Schiffsfonds.